Satzung

Hier steht der vollständige Text der Vereinssatzung. – Das Aufnahmeformular steht in Kürze als pdf zur Verfügung.

– Satzung –

Interessenvertretung Ahrensburger Kamp e.V.

§1 Name, Sitz

(1) Name: Der Verein führt den Namen: „Interessenvertretung Ahrensburger Kamp e.V.“

(2) Sitz: Der Sitz des Vereins ist 22926 Ahrensburg.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Interessen der Bewohner des Viertels Ahrensburger Kamp (Viljandiring, Espluguesring, Feldkirchenring, Ludwigslustring und Ahrensfelder Stieg).

Zudem setzt er sich im Viertel für die Förderung des kulturellen Lebens und der

Förderung der Gemeinschaft ein.

Der Satzungszweck wird unter anderem erreicht durch Veranstaltungen, die die Gemeinschaft stärken. Diese sind:

  • Stadtteilfeste
  • Flohmärkte
  • Fußballturniere
  • Müllsammelaktion
  • Stadtteilanzeiger
  • Internetauftritt
  • Förderung des Naturschutzes
  • Förderung der Kommunikation unter den Nachbarn
  • Förderung gemeinsamer Freizeitaktivitäten
  • Unterstützung der Partnerstädte-Freundschaft/Verbindung
  • Verbesserung der Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer in den Straßen Ahrensfelder Stieg, Espluguesring, Feldkirchenring, Ludwigslustring oder Viljandiring wohnt oder die Ziele des Vereins unterstützen möchte.

(2) Anträge auf Eintritt sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei Ablehnung eines Antrages wird dies schriftlich mitgeteilt.

(4) Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,

b) wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des 3. Monats nicht gezahlt hat.

(6) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.

(7) Die Mitgliedschaft ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres kündbar.

(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mindestbeitrag von € 12,00 je Haushalt im Kalenderjahr. Der Beitrag wird per Lastschrift zum 01.02. eines Jahres eingezogen. In Ausnahmefällen ist der Beitrag in bar bei der Hauptversammlung zu zahlen.

(2) Im Gründungsjahr ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Kinder und Jugendlichen betreffenden Themen behält sich der Vorstand vor, das Alter der Stimmberechtigten herabzusetzen. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrechte an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes

b) Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese

c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von             Rechnungsprüfern
d) Entlastung des Vorstandes

e) Änderungen der Satzung

f) Auflösung des Vereins

g) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Antrag auf Auflösung des Vereins haben mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsmäßige Einberufung der Versammlung enthalten. Sie muss bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a) Vorsitzende/r

b) stellvertretender Vorsitzende/r

c) 1. Beisitzer/in

d) 2. Beisitzer/in

e) Kassenwart/in

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder für sich ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

(8) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen.

§9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und einen Jahresausblick vor.

(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

  • mehr als 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen
  • oder er es selbst für nötig hält.

§10 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden von dem/der Kassenwart/in geführt.

(2) Der/Die Kassenwart/in hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren Jahres gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrem letzten Treffen über die Verwendung des Vermögens. Das Vermögen muss dabei gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.08.2013 beschlossen und ergänzt durch Beschluss des Vorstandes am 09.12.2013 tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.

Ahrensburg, den 09. Dezember 2013